Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. ALLGEMEINES
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Webseitenbetreibers – Daniel Sacharov, Peter-Eich-Str. 65, 66386 St. Ingbert (im Folgenden: SACHAROV) – gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers kennt SACHAROV nicht an, es sei denn, SACHAROV hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SACHAROV gelten auch dann, wenn SACHAROV in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. ANGEBOT/AUFTRÄGE/AUSFÜHRUNG
2.1 Die Angebote von SACHAROV erfolgen ausschließlich auf Grundlage und unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die stets Vertragsbestandteil werden.
2.2 An Angebote von SACHAROV sind diese 8 Wochen lang gebunden.
2.3 Im Angebot von SACHAROV ist eine Korrektur durch den Auftraggeber (in Form von eigenen Leistungen von SACHAROV und daher exklusive Fremdleistungen und Produktionskosten) in Höhe von bis zu 10 % der angebotenen Gesamtstundenzahl inkludiert. Bei Überschreitung dieser Zeiten oder Leistungen wird dies dem Auftraggeber angezeigt und ein Nachtragsangebot für die zu erwartenden Mehrstunden mit gesonderter Bestätigung zeitnah unterbreitet. SACHAROV ist nur dann verpflichtet die dort angebotenen Leistungen auszuführen, wenn der Auftraggeber zum Nachtragsangebot einen ergänzenden Auftrag erteilt.
2.4 Bei SACHAROV eingehende Aufträge (auch Nachträge) und Bestellungen werden erst mit Übersendung der Auftragsbestätigung angenommen.
2.5 Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch SACHAROV mit dem Ziel eines weitergehenden Vertragsabschlusses mit dem Auftraggeber erfolgt vorbehaltlich im Einzelfall abweichender Regelung gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgeltes (Präsentationshonorar).
2.6 Im Rahmen des von SACHAROV angenommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Ausführung des angenommenen Auftrages Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen und dies gesondert zu beauftragen. SACHAROV behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
2.7 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. NUTZUNGSRECHTE, URHEBERRECHTE, RECHTE AN COMPUTERDATEN UND DATEIEN
3.1 Jeder von SACHAROV erteilte Auftrag ist ein Vertrag, der auch auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungen gerichtet ist.
3.2 Alle Nutzungsrechte gehen – soweit vereinbart und vorbehaltlich der Ziffer 8.1 – erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung über.
3.3 SACHAROV überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache, nicht das ausschließliche Nutzungsrecht übertragen.
3.4 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
3.5 Durch die Annahme eines Präsentationshonorars vom Auftraggeber erklärt SACHAROV noch keine Zustimmung zur Nutzung der vorgestellten Arbeiten und Leistungen. Werden die im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten vertragsgemäß vollständig bezahlt, stehen dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte zu.
3.6 Urheber- und Nutzungsrechte an den im Rahmen einer Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben auch bei Berechnung eines Präsentationshonorars vollständig bei SACHAROV. Werden diese Arbeiten im Anschluss vom Auftraggeber genutzt, so kann SACHAROV das volle Nutzungsentgelt und die volle Agenturvergütung für die entsprechende Leistung berechnen.
3.7 Für alle von SACHAROV erbrachten Leistungen gilt das Urheberrechtsgesetz, soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine hiervon abweichenden Regelungen enthalten.
3.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne die ausdrückliche Einwilligung von SACHAROV weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch in Teilen – ist unzulässig.
3.9 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sofern kraft Gesetzes ein Miturheberrecht begründet wird, verzichtet der Miturheber auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten.
3.10 Jegliche, auch teilweise Verwendung von im Rahmen einer Präsentation vorgelegten Arbeiten von SACHAROV, bedarf der vorherigen Zustimmung durch SACHAROV. Dies gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der den präsentierten Arbeiten und Leistungen zugrunde gelegten Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben.
3.11 SACHAROV ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat SACHAROV dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von SACHAROV geändert werden.
4. HONORARE, AUSLAGEN UND NEBENKOSTEN
4.1 Alle Leistungen von SACHAROV sind honorarpflichtig.
4.2 Die Änderung von Entwürfen nach erfolgter Freigabe oder nach der ersten kostenlosen Korrektur (im Rahmen der Ziffer 2.3) oder die Schaffung und Vorlage von weiteren Arbeiten, die Änderung von Werkzeichnungen, Manuskriptstudien, Produktionsüberwachungen sowie andere Zusatzleistungen, sind neue Aufträge, für SACHAROV ein Nachtragsangebot unterbreitet, welches der Auftraggeber gesondert beauftragen muss. Dieser Aufwand wird nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
4.3 Die Änderung von Entwürfen nach erfolgter Freigabe durch den Auftraggeber ist honorarpflichtig. Auch hierdurch entstehende Produktionsmehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.4 Werden Korrekturen seitens des Auftraggebers verlangt, die aufgrund von falschem oder unzureichendem Briefing durch den Auftraggeber entstehen, so ist sowohl das erneute Briefing (Rebriefing), wie auch der daraus resultierende Mehraufwand honorarpflichtig und bedarf eines gesonderten Auftrages.
4.5 Kurier- und Frachtkosten, Zölle, Künstlersozialabgaben, sonstige auch nachträglich entstehende Abgaben, werden an den Auftraggeber weiterberechnet. Barauslagen und besondere Kosten, die SACHAROV auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, Fernsprech-, Telefax-, DFÜ-, Versandund Porto- sowie Farbkopie- und Vervielfältigungskosten, die in Folge eines ausdrücklichen Wunsches des Auftraggebers anfallen, werden dem Auftraggeber zum Selbstkostenpreis berechnet.
4.6 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktion, Scan und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.7 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.8 Sämtliche Preise von SACHAROV verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweiligen zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Alle Rechnungen von SACHAROV sind binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
5.2 SACHAROV ist trotz anderslautender Bestimmung des Auftraggebers berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Auftraggebers zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung verrechnet.
5.3 Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
5.4 Gegenüber den Forderungen von SACHAROV ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung gegenüber den Forderungen von SACHAROV ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
5.5 Wechsel, Schecks, Zahlungsanweisungen werden nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllungs statt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen trägt der Auftraggeber. Diese sind sofort fällig.
5.6 Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle weiteren Forderungen von SACHAROV gegen diesen Auftraggeber, auch soweit sie noch nicht fällig sind, sofort fällig gestellt. Darüber hinaus wird hinsichtlich noch nicht vollständig ausgeführter Verträge der Auftraggeber vorleistungspflichtig. Gleiches gilt, wenn sich nach Vertragsabschluss die wirtschaftliche Situation des Auftraggebers verschlechtert.
6. FREMDLEISTUNGEN
6.1 Die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen werden von SACHAROV im Namen und für Rechnung des Auftraggebers vergeben. Der Auftraggeber erteilt SACHAROV bereits mit Vertragsschluss die entsprechende Vollmacht für die Vergabe. Soweit im Einzelfall die Vergabe im Namen und für Rechnung des Auftraggebers nicht möglich ist, erfolgt die Vergabe im Namen und für Rechnung von SACHAROV. Der Auftraggeber verpflichtet sich im Innenverhältnis SACHAROV von sämtlichen Ansprüchen, die sich hieraus ergeben, freizustellen. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
6.2 Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Vorlieferanten von SACHAROV.
6.3 SACHAROV wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, sollte die Leistung aufgrund vorbeschriebener Selbstbelieferung nicht verfügbar sein. Eine in diesem Falle vom Auftraggeber bereits erbrachte Gegenleistung wird an diesen unverzüglich zurückerstattet.
7. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
7.1 Der Auftraggeber wird SACHAROV die erforderlichen Information und das Briefing, sowie die Unterlagen, die zur Auftragserfüllung erforderlich sind, ordnungsgemäß und unverzüglich zur Verfügung stellen.
7.2. Zur Auftragsausführung ist SACHAROV auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber angewiesen.
7.3. Auftraggeber und SACHAROV verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Auftragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung eingreifen zu können.
7.4. Die jeweiligen Mitwirkungspflichten des Auftraggebers nimmt dieser auf eigene Kosten vor.
7.5. Eine Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und SACHAROV in Form der gemeinsamen Erarbeitung von Informationen berechtigt den Auftraggeber nicht eine Vergütungskürzung gegenüber SACHAROV vorzunehmen.
8. SICHERUNGSRECHTE AN SCHUTZRECHTEN, EIGENTUMSVORBEHALT UND EIGENTUMSRECHTE
8.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden keine Schutzrechte, keine Nutzungsrechte und kein Eigentum übertragen.
8.2 Die Originale sind unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
8.3 Die Leistungen von SACHAROV bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Vergütungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von SACHAROV.
8.4 Soweit die Überlassung der Leistung durch den Auftraggeber an Dritte vereinbart ist, ist der Auftraggeber berechtigt, die Leistungen von SACHAROV im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiter zu veräußern, solange er seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber SACHAROV ordnungsgemäß nachkommt. Die sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages an SACHAROV ab. Diese nimmt die Abtretung jetzt an. SACHAROV ermächtigt den Auftraggeber jederzeit widerruflich mit dem Einzug der Forderung.
8.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten von SACHAROV deren Forderung um mehr als 10 %, so ist SACHAROV auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, Sicherheit nach ihrer Wahl bis zum Erreichen der vorbezeichneten Grenze freizugeben.
8.6 Schutz-, Nutzungs- und Eigentumsrechte an den im Rahmen einer Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben auch bei Berechnung eines Präsentationshonorars vollständig bei SACHAROV.
9. GEFAHRENÜBERGANG, TRANSPORTRISIKO, VERSICHERUNG DER WARE
9.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht mit der Freigabe, bei der Versendung der Leistung mit der Auslieferung der Leistung an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über.
9.2 Der Transport erfolgt stets auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers.
9.3 Die Wahl des Transportmittels und des Transportweges obliegt SACHAROV.
9.4 Die Leistung wird auf dem Transportweg nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers versichert. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
10. LIEFERTERMINE/LEISTUNGSZEIT/HAFTUNG BEI LIEFERVERZUG
10.1 Vereinbarte feste Liefertermine basieren darauf, dass der Auftraggeber seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten entsprechend Ziffer 7. ordnungsgemäß und bei Fälligkeit nachkommt. Ist der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten in Verzug, so verschieben sich Liefertermine um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber in Verzug war.
10.2 Bei Überschreitung der Leistungszeit wird der Auftraggeber SACHAROV eine angemessene Frist zur Leistung bestimmen.
10.3 Von SACHAROV nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche die fristgemäße Leistung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, z. B. Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Energiemangel, rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, höhere Gewalt, verlängern die Leistungszeit angemessen. Gleiches gilt, wenn die vorbezeichneten Umstände bei den Vorlieferanten von SACHAROV eintreten, wobei es dort nicht auf die Rechtmäßigkeit des Arbeitskampfes ankommt. 10.4 SACHAROV haftet hinsichtlich nicht rechtzeitiger Lieferung und Leistung nur für eigenes Verschulden und das ihrer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden der Vorlieferanten steht SACHAROV nicht ein. SACHAROV verpflichtet sich jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Auftraggeber abzutreten.
11. PRODUKTIONSÜBERWACHUNG
11.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind von SACHAROV Korrekturmuster vorzulegen.
11.2 Die Produktionsüberwachung durch SACHAROV erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist SACHAROV berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. SACHAROV haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
12. REFERENZEN UND BELEGMUSTER
12.1 Der Auftraggeber gestattet SACHAROV ausdrücklich über die Tatsache der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und, soweit dadurch nicht Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers preisgegeben werden, über Art und Umfang der Tätigkeit für den Auftraggeber Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. 12.2 SACHAROV darf auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Art auf sich hinweisen. Die Vertragserzeugnisse können zur visuellen Darstellung zu Eigenwerbezwecken eingesetzt werden. Von allen hergestellten und umgesetzten Produkten, die nach Ideen, auch nach fortentwickelten Ideen und Konzeptionen, von SACHAROV entstanden sind, hat der Auftraggeber 15–20 einwandfreie, vollständige und ungefaltete Belege, auch nach Beendigung einer Zusammenarbeit zwischen SACHAROV und dem Auftraggeber, unentgeltlich an SACHAROV zu übersenden. Die Übersendung muss nicht vorgenommen werden, falls die technische Herstellung durch SACHAROV erfolgt ist oder wenn dies nach Art und Umfang der Leistung unmöglich ist.
13. RECHTE DES AUFTRAGGEBERS BEI SACH- UND RECHTSMÄNGELN
13.1 Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, sofern nachstehend nichts Abweichendes vereinbart wurde.
13.2 Sind die erbrachten Leistungen mangelhaft, hat SACHAROV zunächst das Recht nach eigener Wahl zur zweimaligen Nachbesserung oder auf Nachlieferung innerhalb angemessener Frist. Sollte die Nachbesserung oder Nachlieferung aus gleichem Grunde fehlerhaft sein, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Zahlung in Absprache mit SACHAROV mindern.
13.3 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels beträgt 1 Jahr nach Freigabe bzw. Lieferdatum.
13.4 SACHAROV ist nicht verpflichtet, Aufträge und Einzelleistungen darauf zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden oder ob sie gegen bestehende Gesetze und Verordnungen verstoßen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der zur Veröffentlichung vorgesehenen Texte, graphischen Darstellungen und Bildunterlagen. Insoweit sichert der Auftraggeber SACHAROV zu, dass die von ihm an SACHAROV gelieferten Logos, Fotos, Grafiken, Entwürfe, etc. bestehende Patent-, Lizenz-, Warenzeichen, Geschmacksmuster oder sonstige gewerbliche Schutzrechte einschließlich Urheberrechte Dritter nicht berühren und solche Rechte durch die gelieferten Entwürfe und Ausführungsvorhaben nicht verletzen.
13.5 Der Auftraggeber stellt SACHAROV bzgl. vorgenannter Verletzungen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, einschließlich anlaufender Rechtsverfolgungskosten.
13.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Mehr- oder Minderlieferung der bestellten Auflage bei Werbemittelproduktionen bis zu 10 % anzuerkennen, anzunehmen und zu bezahlen. Fakturiert wird jeweils die tatsächlich gelieferte Menge.
14. HAFTUNG UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
Für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden oder den Verlust des Lebens gelten die gesetzlichen Regelungen, ansonsten gilt:
14.1 SACHAROV haftet gegenüber dem Auftraggeber für Schäden aus Pflichtverletzung rechtsgeschäftlicher und rechtsgeschäftsähnlicher Schuldverhältnisse, sowie bei deliktischen Ansprüchen nur, soweit ihr, ihrem gesetzlichen Vertreter, ihrem Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
14.2 SACHAROV haftet für den Verlust oder für Schäden an ihr vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts und sonstigen Gegenständen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
15. KÜNDIGUNG DURCH DEN AUFTRAGGEBER
Bei einer Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber, die nicht von SACHAROV veranlasst wurde, hat der Auftraggeber SACHAROV alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen und angefallenen Kosten in vollem Umfang zu vergüten und darüber hinaus Pauschal 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung.
16. GERICHTSSTAND/ERFÜLLUNGSORT UND ANWENDBARES RECHT
16.1 Erfüllungsort für die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, sowie für die Leistungserbringung von SACHAROV ist Sankt Ingbert.
16.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Sankt Ingbert.
16.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes (Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) finden keine Anwendung.
17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die ganze oder teilweise Rechtsunwirksamkeit einzelner der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
Sankt Ingbert, Januar 2023